§1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Hessischer Lüftungsservice HLS GmbH, Darmstädter Straße 72–78, 64354 Reinheim, Deutschland (im Folgenden "HLS GmbH"), gegenüber ihren Vertragspartnern (im Folgenden "Kunde").
Abweichende Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von der HLS GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
§2 Vertragsabschluss
Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Angebotsannahme des Kunden, durch die schriftliche Bestätigung der HLS GmbH oder durch die schriftliche Bestätigung der Auftragsbestätigung durch den Kunden zustande.
Änderungen, Ergänzungen oder der Widerruf eines Vertrages bedürfen der Schriftform.
Unsere Angebote behalten für einen Zeitraum von drei Monaten ab Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit.
Sämtliche Preisangaben gelten für Leistungen, die an Werktagen (Montag bis Samstag) zwischen 06:00 Uhr und 21:00 Uhr erbracht werden.
§3 Leistungserbringung durch die HLS GmbH
3.1 Die Ausführung erfolgt in der Regel durch ein Team bestehend aus einem erfahrenen, intern geschulten Vorarbeiter/Serviceleiter und einer Assistenzkraft. Bei schriftlicher Vereinbarung kann die Anzahl der eingesetzten Teams je nach Umfang der Maßnahme angepasst werden.
3.2 Jedes Team ist mit eigenem Equipment sowie der erforderlichen technischen Ausrüstung ausgestattet. Alle Mitarbeitenden der HLS GmbH tragen eine individuell angepasste persönliche Schutzausrüstung (PSA).
3.3 Die Fachkräfte der HLS GmbH absolvieren regelmäßige branchenspezifische Schulungen und werden fortlaufend im Hinblick auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz unterwiesen.
Die HLS GmbH erbringt Dienstleistungen im Bereich der Hygieneinspektion, der Reinigung von Lüftungsanlagen sowie der Prüfungen gemäß geltendem Normen, insbesondere VDI 6022 und VDI 2052.
Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung.
Die HLS GmbH ist berechtigt, Leistungen in zumutbaren Teilschritten zu erbringen.
§4 Termine und Fristen
4.1 Die vereinbarten Termine gelten als verbindlich, wenn sie schriftlich durch Auftragsbestätigung, per E-Mail, Post oder im Gastronomie-Bereich auch per WhatsApp oder SMS vom Kunden bestätigt wurden.
4.2 Höhere Gewalt oder unvorhersehbare Ereignisse berechtigen die HLS GmbH zur Anpassung der Termine.
4.3 Der Auftraggeber kann eine Terminänderung bis spätestens fünf Werktage vor dem vereinbarten Termin kostenlos vornehmen. Die HLS GmbH behält sich vor, Termine aus betrieblichen oder organisatorischen Gründen auch kurzfristig, bis zu einem Tag vor dem vereinbarten Termin oder – bei unvorhersehbarem Personalausfall oder vergleichbaren Gründen – auch am selben Einsatztag zu verschieben oder abzusagen.
4.3.1 Jede Partei hat das Recht, den vereinbarten Termin einmalig zu verschieben. Eine solche Terminverschiebung muss durch den Auftraggeber mindestens 120 Stunden (fünf Werktage) vor dem ursprünglich fixierten Termin schriftlich (per E-Mail) mitgeteilt werden. Im Falle einer Terminverschiebung ist der Auftragnehmer verpflichtet, einen Ersatztermin anzubieten. Der Abstand zwischen dem ursprünglichen Termin und dem letztmöglichen Ersatztermin darf dabei sechs Wochen nicht überschreiten.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, in diesem Zeitraum einen geeigneten Ersatztermin zu benennen oder zu bestätigen, der eine ordnungsgemäße Leistungserbringung ermöglicht.
4.4 Bei Änderungen oder Absagen weniger als fünf Werktage vorher wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Auftragssumme fällig.
4.5 Erscheint der Auftraggeber oder eine empfangsberechtigte Person am vereinbarten Durchführungstag nicht innerhalb von 30 Minuten nach dem vereinbarten Beginn Zeitpunkt am Einsatzort und ist auch telefonisch nicht erreichbar, gilt der Termin als unentschuldigt versäumt. In diesem Fall wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Auftragssumme fällig.
Nachweis des erfolglosen Einsatzes
Zum Nachweis des erfolglosen Einsatzes ist die HLS GmbH berechtigt, folgende Beweismittel zu erheben und zu verwenden:
– Foto-/Videoaufnahmen mit Zeitstempel vom Einsatzort,
– Telefonprotokolle (z. B. Anruflisten, Screenshots),
– sowie eine eigenhändig unterzeichnete Anfahrt- und Wartezeitdokumentation durch den eingesetzten Servicemitarbeiter.
Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass diese Dokumentation im Streitfall als Nachweis einer ordnungsgemäßen Anfahrt und vergeblichen Wartezeit gilt.
§5 Pflichten, Mitwirkungspflichten und Arbeitsschutz des Auftraggebers
5.1 Zugänglichkeit der Anlagen
Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Zugänge zu sämtlichen Anlagenteilen vorhanden, freigeräumt und sicher begehbar sind. Hierzu gehören insbesondere alle Bereiche, die gereinigt, inspiziert oder gewartet werden sollen, einschließlich Aufstiegsmöglichkeiten, Dachzugänge, Laufstege, Gerüste, Sicherungspunkte sowie eine tragfähige Arbeitsumgebung.
Dies umfasst auch die Bereitstellung ausreichender Revisionsöffnungen am Lüftungskanal. Fehlende oder unzureichende Revisionsklappen gelten als fehlende Zugänglichkeit und können dazu führen, dass Arbeiten nicht oder nur teilweise durchgeführt werden können.
5.2 Technische Anschlüsse und Versorgung
Der Auftraggeber gewährleistet, dass alle notwendigen technischen Voraussetzungen vorhanden sind, insbesondere:
– Stromanschlüsse (inkl. verfügbarem Strom) mit mindestens 220 V / 16 A
– Wasseranschlüsse sowie laufendes Wasser
– frei zugängliche und sichere Arbeitsbereiche
5.3 Arbeitsvorbereitung vor Ort
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die betroffenen Räumlichkeiten ordnungsgemäß vorbereitet sind. Hierzu zählt insbesondere das Entfernen von losen oder leicht beweglichen Gegenständen, um eine ungehinderte Durchführung der Arbeiten zu ermöglichen.
5.4 Bereitstellung von Arbeitsmitteln des Auftraggebers
Sofern nicht ausdrücklich im Angebot oder Auftragsbestätigung unter Punkt 2 „Leistungsbeschreibung“ geregelt, stellt der Auftraggeber folgende Arbeitsmittel bereit:
– Geeignete Müllbehälter zur Entsorgung der bei der Reinigung anfallenden Rückstände
– fahrbare Hebebühnen, sofern Arbeiten in Höhen ab 3,50 m erforderlich sind
– ggf. weitere notwendige Arbeitshilfen oder Zugangssysteme
5.5 Sicherheitsrelevante Voraussetzungen
Sind Sicherheitsvorkehrungen unzureichend oder fehlt die gefahrlose Zugänglichkeit zu Anlagenteilen (z. B. Absturzgefahr, marode Dachkonstruktionen, fehlende Sicherungssysteme), ist die Hessischer Lüftungsservice HLS GmbH berechtigt, die Arbeiten vorübergehend zu unterbrechen oder an den betroffenen Anlagenteilen zu verweigern, bis der Auftraggeber die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen geschaffen hat.
Dies gilt ebenfalls für fehlende Revisionsöffnungen oder sonstige bauliche Einschränkungen, die eine Reinigung oder Inspektion normgerecht unmöglich machen.
5.6 Folgen fehlender Mitwirkung oder fehlender Voraussetzungen
Arbeiten, die aufgrund unzureichender Mitwirkung oder fehlender Zugänglichkeit nicht ausgeführt werden können – einschließlich fehlender Revisionsklappen – stellen keine Leistungsstörung oder Mangel dar. Der Vergütungsanspruch bleibt in voller Höhe bestehen (§ 642 BGB).
Eine Nachholung der Arbeiten erfolgt erst nach vollständiger Herstellung der Voraussetzungen und nur nach neuer Terminvereinbarung. Eine Preisreduzierung oder Minderung findet nicht statt, sofern nicht schriftlich eine Kulanzregelung vereinbart wurde.
5.7 Gefährdungs- und Schadstoffmitteilungen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die HLS GmbH vor Beginn der Arbeiten schriftlich über mögliche Gefahrenstoffe (z. B. Asbest, CMR-Stoffe, Nanopartikel) oder sonstige sicherheitsrelevante Besonderheiten der Anlage zu informieren.
5.8 Zugangssicherung und Abschaltung von Anlagen
Vor Beginn der Arbeiten stellt der Auftraggeber sicher, dass:
– Feuerlöschanlagen, Brandmeldeanlagen und sonstige sicherheitsrelevante Systeme ordnungsgemäß abgeschaltet sind,
– alle Zugänge frei und gefahrlos erreichbar sind.
5.9 Teildurchführungen / Arbeitsabbrüche
Führen fehlende Zugänge, unzureichende Vorbereitung, fehlende Revisionsklappen oder Sicherheitsmängel dazu, dass nur ein Teil der Anlage bearbeitet werden kann oder die Arbeiten abgebrochen werden müssen, berechtigt dies nicht zu einer Preisreduzierung. Ein neuer Auftrag ist erforderlich, um restliche Anlagenteile nachzuholen.
5.10 Kostenfolge bei vom Auftraggeber verursachten Einschränkungen
Nicht eingehaltene Voraussetzungen können zu Arbeitsunterbrechungen oder -abbrüchen führen. In solchen Fällen bleibt die volle Vergütung für den ursprünglich beauftragten Leistungsumfang fällig.
§6 Dokumentation und Abnahme
Die HLS GmbH erstellt für jede Inspektion, Reinigung oder sonstige Dienstleistung einen schriftlichen Arbeitsnachweis.
Die Abnahme erfolgt durch Unterzeichnung eines Leistungsnachweises (Arbeitsnachweis) durch den Auftraggeber.
Ist keine vertretungsberechtigte Person vor Ort, gilt die Leistung nach 24 Stunden ohne schriftliche Mängelanzeige als abgenommen.
§7 Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung erfolgt auf Grundlage der im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder – sofern vorhanden – der vertraglich vereinbarten Preise.
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
Für Gastronomieanlagen und Bars beträgt das Zahlungsziel 7 Tage.
Die HLS GmbH ist berechtigt, den vollen Rechnungsbetrag sofort nach Durchführung einzufordern.
Darüber hinaus behält sich die HLS GmbH ausdrücklich vor, die Zahlungsbedingungen jederzeit anzupassen, wenn der Kunde in der Vergangenheit Zahlungsziele überschritten, Zahlungen verspätet geleistet oder Rechnungen nicht ordnungsgemäß beglichen hat. Dies gilt auch für Bestandskunden, Vertragskunden sowie Neukunden – selbst dann, wenn zuvor andere Zahlungsmodalitäten vereinbart waren. In solchen Fällen kann die HLS GmbH künftig kürzere Zahlungsfristen, Sofortzahlung, Vorkasse oder eine Barzahlung unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten am selben Tag verlangen.
§8 Gewährleistung und Haftung
Die HLS GmbH gewährleistet den vereinbarten Hygienestatus nach Abschluss der Arbeiten.
Diese Gewährleistung erlischt mit der Inbetriebnahme durch den Auftraggeber.
Die HLS GmbH übernimmt keine Garantie für die vollständige Entfernung von Verschmutzungen, Ablagerungen oder Rückständen, die bereits länger als 12 Monate bestehen oder so stark verhärtet bzw. verkrustet sind, dass eine vollständige Entfernung technisch nicht möglich ist.
Des Weiteren haftet die HLS GmbH nicht für Schäden, Undichtigkeiten oder Folgemängel, die im Zuge der Reinigung im Nassverfahren (z. B. gemäß VDI 2052 oder VDI 6022) auftreten, sofern diese auf unsachgemäße Vorarbeiten, vorschädigte Bauteile oder bauliche Mängel zurückzuführen sind. Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen baulichen Zustand der Anlage liegt beim Auftraggeber.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die HLS GmbH nur für typische, vorhersehbare Schäden an Leben, Körper oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
Sichtbare Schäden sind spätestens 24 Stunden nach Auftragsschluss schriftlich anzuzeigen.
§9 Datenschutz und Vertraulichkeit
Die HLS GmbH behandelt alle im Rahmen der Leistung erhaltenen Informationen vertraulich.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß DSGVO.
§10 Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
Erfüllungsort ist der jeweils vereinbarte Leistungsort.
Gerichtsstand ist 64354 Reinheim, sofern der Kunde Unternehmer ist.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.